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Meldepflicht für gramnegative Erreger mit Carbapenemresistenz Zum 01.05.2016 ist in Deutschland bundesweit eine Meldepflicht für den Nachweis carbapenemresistenter Erreger in Kraft getreten
(Anlage 1). Das European Committee on Antimicrobial Susceptibility Testing (EUCAST) hat die Kategorie „I“ bei der Antibiotika-Resistenzbestimmung neu definiert.
Demnach berücksichtigen die Bewertungen „S“ und „I“ seit dem 01.01.2019 mit Inkrafttreten der neuen EUCAST-Grenzwerttabellen 9.0 explizit Aspekte der
Dosierung bzw. der am gewünschten Wirkort erreichbaren Konzentrationen der jeweiligen Substanzen. Das neue „I“ bedeutet somit „sensibel bei erhöhter
(Increased) Exposition“ und „S“ bedeutet „sensibel bei normaler Exposition“. „R“ bedeutet unverändert „resistent“. Ergebnisse und eine Bewertung der Meldepflicht Carbapenem-Resistenz in Frankfurt am Main finden Sie im Jahresbericht der Hygieneabteilung des Gesundheitsamtes auf S. 90 ff. |
Carbapenem-Resistenz Erfassungsbögen zur Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt Frankfurt am Main Weitere Informationen Anlage 2: Ausführungsbestimmungen vom 08.04.2013 HSM Anlage 3: Erlass HSMI zur Umsetzung der bundesweiten Meldepflicht vom 13.12.2016 Anlage 4: Carbapenem-resistente gramnegative Erreger im Rhein-Main-Gebiet, 2012-2015 |
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